Zur Bestimmung der Einsatzstrafe werden die drei 2013 begangenen Diebstähle tatgruppenartig zusammengefasst. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Raufhandels, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und mehrfachen groben Verkehrsregelverletzungen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die mehrfach begangenen Delikte werden dabei jeweils tatgruppenartig zusammengefasst.