139 Ziff. 2 StGB). Zeitlich lassen sich die Delikte in zwei Serien zusammenfassen: einerseits die Taten im Zeitraum von Januar bis März 2013 (Laupen BE, Diegten BL und Buckten BL; eingeklagter Deliktsbetrag CHF 16'866.00) und andererseits jene im Zeitraum September/Oktober 2014 (Altbüron LU, Neuendorf SO und Bannwil BE; eingeklagter Deliktsbetrag CHF 14'870.00). Zur Bestimmung der Einsatzstrafe werden die drei 2013 begangenen Diebstähle tatgruppenartig zusammengefasst.