Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe realistischerweise nicht bezahlen könnte, zumal er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält und selber angab, er habe kein Geld (pag. 42 Z. 68; pag. 955, S. 44 der Urteilsbegründung). Der mit Art. 41 Abs. 1 StGB angestrebte Zweck der Zurückdrängung kurzer Freiheitsstrafen bleibt infolge der Asperation unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3.).