Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund des engen deliktischen Zusammenhangs (Kriminaltourist), der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe realistischerweise nicht bezahlen könnte, zumal er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält und selber angab, er habe kein Geld (pag.