12. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts überprüfen die Strafzumessung umfassend, legen sich jedoch – zumal bei gleich bleibenden Schuldsprüchen – bei der Abänderung erstinstanzlich ausgefällter Sanktionen Zurückhaltung auf. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten Deliktskategorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten, was zusätzliche Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt.