So ist beispielsweise die Gefahr nicht umschrieben und es ist – anders als in Phase 5 – auch nicht von einem «waghalsigen» Überholmanöver die Rede. Der Beschuldigte ist somit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären, begangen durch Überholen eines (linksabbiegenden) Mähdreschers, ohne die Gewissheit zu haben, dass der dafür benötigte Raum frei ist (Luzernstrasse, nach Bahnunterführung, auf Höhe Einmündung Deitingenstrasse). IV. Strafzumessung