Obwohl im Grenzbereich liegend, erreicht der beweismässig erstellte Sachverhalt die von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Intensität nicht. Schliesslich ist der vorgeworfene Sachverhalt in der Anklageschrift betreffend die Phase 4 auch zu wenig klar umschrieben, um den Beschuldigten wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. So ist beispielsweise die Gefahr nicht umschrieben und es ist – anders als in Phase 5 – auch nicht von einem «waghalsigen» Überholmanöver die Rede.