Der Mähdrescher hätte, als träges Gefährt, sonst auch nicht ohne Weiteres abbiegen können. Da allfällig entgegenkommende Fahrzeuge durch das Blaulicht und die akustische Warnvorrichtung der Polizei aufmerksam gemacht werden konnten, erscheint das Überholmanöver des Beschuldigten im Vergleich zu anderen Überholmanövern nicht (mehr) als besonders gefährlich und es ist nicht von einem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern auszugehen. Obwohl im Grenzbereich liegend, erreicht der beweismässig erstellte Sachverhalt die von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Intensität nicht.