16 Anders als die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft beurteilt die Kammer das Überholmanöver des Beschuldigten jedoch nicht als «waghalsig» im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Im Zeitpunkt des Vorfalls herrschte zwar lockerer Gegenverkehr, zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam es aber glücklicherweise nicht. Der Mähdrescher hätte, als träges Gefährt, sonst auch nicht ohne Weiteres abbiegen können.