Durch das Überholen des linksabbiegenden Mähdreschers verletzte der Beschuldigte objektiv eine wichtige Verkehrsregel. Er hatte zu Beginn seines Überholmanövers keinerlei Sicht auf den Raum hinter dem Mähdrescher und konnte nicht wissen, ob und gegebenenfalls wann ein Fahrzeug entgegenkommen und wie dessen Lenker reagieren würde. Mit der Durchführung des Manövers an besagter Stelle nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zu schaffen, womit der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.