Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 121 IV 235 E. 1b mit Hinweisen). Durch das Überholen des linksabbiegenden Mähdreschers verletzte der Beschuldigte objektiv eine wichtige Verkehrsregel.