Das Überholen – vorab auf Strassen mit Gegenverkehr – gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 158; Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können.