11. Phase 4 (Ziff. III. 7. des angefochtenen Urteils) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte auf Höhe Einmündung in die Deitingenstrasse einen Mähdrescher, welcher links abbiegen wollte, über die Gegenfahrbahn überholte. Im Zeitpunkt des Vorfalls herrschte lockerer Gegenverkehr (vgl. Ziff. II. 8.2 vorne). Das Überholen – vorab auf Strassen mit Gegenverkehr – gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den gefährlichsten Fahrmanövern.