Der Beschuldigte handelte zumindest grobfahrlässig. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – und entsprechend der Anklage – der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären, begangen am 3. Oktober 2014 in Derendingen SO durch Missachten des Vortritts beim Einbiegen in Hauptstrasse bei eingeschränkter Sicht (Luzernstrasse, Höhe Liegenschaften Nr. 6b/8).