Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte kaum eine Chance gehabt hätte, rechtzeitig anzuhalten und eine Kollision zu vermeiden, wenn auf der Luzernstrasse ein Fahrzeug von links gekommen oder hinter der Hausecke überraschend ein Fussgänger aufgetaucht wäre (pag. 931, S. 20 der Urteilsbegründung). Es lag eine erhöhe abstrakte Gefährdung vor. Das rasante Hinausfahren auf die Luzernstrasse war gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern rücksichtslos. Der Beschuldigte handelte zumindest grobfahrlässig.