15 Sichtverhältnissen Rechnung tragen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen müssen. Indem der Beschuldigte rasant auf die Luzernstrasse hinausfuhr, setzte er sich über das Vortrittsrecht der Verkehrsteilnehmer auf der Luzernstrasse (Hauptstrasse) hinweg. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte kaum eine Chance gehabt hätte, rechtzeitig anzuhalten und eine Kollision zu vermeiden, wenn auf der Luzernstrasse ein Fahrzeug von links gekommen oder hinter der Hausecke überraschend ein Fussgänger aufgetaucht wäre (pag.