10. Phase 1 (Ziff. III. 8.1. des angefochtenen Urteils) Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG haben Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Das Beweisverfahren hat ergeben, das der Beschuldigte rasant auf die Luzernstrasse hinausfuhr. Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass keine Pflicht zum Anhalten bestand, da die Passage zwischen der Luzernstrasse 6b und 8 nicht mit einem Stopp signalisiert ist. Der Beschuldigte hätte jedoch den eingeschränkten