Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zutreffend dargelegt (pag.