Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip, Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.2.). Es ist deshalb und auch in dubio pro reo davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Vorfalls lediglich lockerer Gegenverkehr herrschte. Schliesslich war die Polizei mit Blaulicht und eingeschalteter akustischer Warnvorrichtung unterwegs. Polizistin Q._