Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht belegt. Wenn es tatsächlich regen Gegenverkehr gehabt hätte, hätte der Mähdrescher nicht links abbiegen können, zumal es sich bei einem Mähdrehscher um ein sehr träges Gefährt handelt. Ferner ist in der Anklageschrift lediglich «lockerer» und nicht «reger» Gegenverkehr erwähnt (pag. 774). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion).