14 ist. Die Polizisten verloren nach dem Überholmanöver den Sichtkontakt zum Beschuldigten (pag. 548). Es sagte niemand aus, dass der Beschuldigte auch an den Signalisationspfosten vorbeigefahren ist. Schliesslich ist nicht erwiesen, dass es im Zeitpunkt des Vorfalls regen Gegenverkehr hatte, der bremsen und anhalten musste, um eine Frontalkollision zu verhindern. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht belegt.