_, wonach es dem Beschuldigten gelungen sei, sich noch vor dem abbiegenden Mähdrescher hindurch zu quetschen (pag. 576), kann nicht geschlossen werden, dass nur noch wenig Raum vorhanden war. Es hatte zumindest soviel Platz, dass die Polizisten anschliessend auch noch am Mähdrescher vorbeifahren konnten. Ebenfalls nicht belegt ist, dass der Beschuldigte links an den Signalisationspfosten vorbeigefahren