Er konnte zu Beginn seines Überholmanövers nicht sehen, ob ihm auf der Gegenfahrbahn Fahrzeuge entgegenkommen. Dennoch überholte der Beschuldigte den Mähdrescher links über die Gegenfahrbahn. Allerdings ist nicht erstellt, dass das eingeleitete Abbiegemanöver des Mähdreschers zu diesem Zeitpunkt bereits so weit fortgeschritten war, dass auf der Gegenfahrbahn nur noch wenig Raum vorhanden war. Aus der Aussage der Polizistin Q.________, wonach es dem Beschuldigten gelungen sei, sich noch vor dem abbiegenden Mähdrescher hindurch zu quetschen (pag. 576), kann nicht geschlossen werden, dass nur noch wenig Raum vorhanden war.