Gerügt werde jedoch eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Gestützt auf die Aussagen der beiden Polizisten erachtet es die Kammer als erwiesen, dass die Luzernstrasse bei der Abzweigung in die Deitingenstrasse durch einen Mähdrescher blockiert wurde, welcher von der Luzernstrasse nach links in die Deitingenstrasse abbiegen wollte. Aufgrund der Grösse des Mähdreschers ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keinerlei Sicht auf den Raum hinter dem Mähdrescher hatte. Er konnte zu Beginn seines Überholmanövers nicht sehen, ob ihm auf der Gegenfahrbahn Fahrzeuge entgegenkommen.