und bejahte die Frage der Gerichtspräsidentin, ob ihm alles andere egal gewesen sei, weil er vor der Polizei habe flüchten wollen. Er habe keine andere Chance gehabt, als ein Risiko auf sich zu nehmen. Trotzdem habe es nicht geklappt (pag. 882 Z. 280 ff.). Die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, es werde nicht bestritten, dass der Beschuldigte links am Mähdrescher vorbeigefahren sei. Gerügt werde jedoch eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz.