8.3 Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stimmen die Schilderungen der beiden Polizisten im Wesentlichen überein. Auch bezüglich dieses Vorfalls gibt es keine Hinweise, welche an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Zweifel hervorrufen würden. Die Kammer stützt deshalb, wie bereits die Vorinstanz, auch hier auf die Aussagen der Polizisten ab. Der Beschuldigte konnte sich an eine «grosse Maschine» (pag. 582; pag. 629 Z. 252), an «etwas Grosses, wohl ein Auto» (pag. 629 Z. 248) bzw. an ein «riesen grosses Ding» (pag. 881 Z. 245) erinnern, welches die ganze Strasse blockiert habe.