13 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Anzeige der Polizei, die Aussagen der Polizisten P.________ und Q.________, die Aussagen von Beifahrer O.________ und die Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (pag. 937 ff., S. 26 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 8.3 Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt