583), nicht glaubhaft sind. Auf dem Foto Nr. 1 ist ersichtlich, dass die Sicht in die Luzernstrasse aufgrund der beiden Liegenschaften stark eingeschränkt war (pag. 553). Dem Beschuldigten war es aufgrund seiner rasanten Fahrt nicht möglich, den Verkehr zu beobachten oder auf ein herannahendes Fahrzeug oder einen Fussgänger zu reagieren.