Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten ist erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Abbiegen in die Unterführungsstrasse massiv beschleunigte und anschliessend rasant auf die Luzernstrasse hinausfuhr (pag. 569 f.; pag. 575). Der Beschuldigte gab ebenfalls an, dass er relativ zügig auf die Strasse (Luzernstrasse) hinausgefahren sei (pag. 581). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass seine Aussagen, wonach er vor dem Einbiegen in die Luzernstrasse angehalten und nach links und rechts geschaut habe (pag. 583), nicht glaubhaft sind.