Im Übrigen bestand auch keine Pflicht zum Anhalten, da die Durchfahrt zwischen den Häusern nicht mit einem Stopp signalisiert, sondern bloss vortrittsbelastet gegenüber der Hauptstrasse ist. Soweit es das Einbiegemanöver des Beschuldigten in die Luzernstrasse betrifft, erachtet das Gericht seine Aussagen nicht als glaubhaft.