Umgekehrt finden sich keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel oder Vorbehalte an den Aussagen der Polizisten wecken würden. Das Gericht erachtet die Aussagen der beiden Polizisten daher für durchwegs glaubhaft. Bei der Befragung von P.________ war der Verteidiger persönlich anwesend, bei jener von Q.________ hatte er auf eine Teilnahme verzichtet. Die Aussagen sind somit auch verwertbar und das Gericht stellt im Wesentlichen auf diese ab. Die Aussagen von O.________ enthalten nur wenige Details zu diesem Abschnitt der Fahrt. Sie sind daher nur wenig hilfreich für die Klärung des Sachverhalts. Immerhin gab O.________ übereinstim-