Darauf wird verwiesen. Soweit ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln nötig sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 7.3 Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 930 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung): Was die Art und Weise des Wiedereinbiegens in die Luzernstrasse angeht, widersprechen die Aussagen des Beschuldigten jenen der beiden Polizisten. Die Aussagen der beiden Polizisten sind im Kerngeschehen kongruent.