Er habe die Vortrittsregelung beim Einbiegen auf die Luzemstrasse missachtet. Durch diese grobe Verkehrsregelverletzungen habe eine massiv erhöhte Unfallgefahr bestanden bzw. habe der Beschuldigte ein solche in Kauf genommen (pag. 773 f.). 7.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Anzeige der Polizei, die Aussagen der Polizisten P.________ und Q.________, die Aussagen von Beifahrer O.________ und die Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (pag. 928 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen.