Dabei habe der Beschuldigte das Fahrzeug massiv beschleunigt (quietschende Reifen). Beim Abbiegen in die Luzernstrasse habe eine massiv eingeschränkte Sicht auf die herannahenden Fahrzeuge sowie auf Fussgänger bestanden. Der Durchgang zwischen den beiden Häusern sei schmal und unübersichtlich gewesen. Dem Beschuldigten sei es in Anbetracht der rasanten Fahrt nicht möglich gewesen, den Verkehr zu beobachten oder auf ein herannahendes Fahrzeug oder Fussgänger zu reagieren. Er habe die Vortrittsregelung beim Einbiegen auf die Luzemstrasse missachtet.