773 f.). Die Verteidigung beantragt oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung für die Phase 1 und einen Schuldspruch wegen grober (Art. 90 Abs. 2 SVG) anstatt qualifiziert grober (Art. 90 Abs. 3 SVG) Verkehrsregelverletzung für die Phase 4 (pag. 1158, vgl. auch Ziff. I. 4. vorne). Die übrigen 11 Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzungen (Phasen 2, 3 und 5) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne).