2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - SIM-Kartenträger Lycamobil - 1 Fingerring, silber - 1 Ohrstecker, gold - 1 Umhängetasche „Boss“ - 1 Reinigungsmittel „Ajax“ - 1 Necessaire „Outback“ - 1 Taschenlampe 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 184.45 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. III. 7. des angefochtenen Urteils) und grober Verkehrsregelverletzung (Ziff.