D. der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 02.12.2011 für eine Sanktion von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde (PEN 15 577) und die Geldstrafe – abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft – zu vollziehen ist; die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren PEN 15 577 von CHF 300.00 dem Beschuldigten auferlegt wurden (pag. 903, Ziff. IV. des angefochtenen Urteils);