I. des angefochtenen Urteils); B. der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 29.03.2013, evtl. 30. oder 31.03.2013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 900, Ziff. II. des angefochtenen Urteils);