5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen, als A. das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich begangen am 24.04.2013 in Egerkingen SO mangels gültigen Strafantrags eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 900, Ziff. I. des angefochtenen Urteils);