2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr von CHF 600.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren seien die notwendigen Verfügungen zu treffen, namentlich ist das Honorar der amtlichen Verteidigung festzulegen (Art. 135 StPO).