III./7.; 2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 03.10.2014 in Derendingen SO durch Missachten des Vortritts beim Einbiegen in Hauptstrasse bei eingeschränkter Sicht (Luzernstrasse, Höhe Liegenschaften Nr. 6b/8), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./8.8.1.; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 03.10.2014 bis 12.04.2016 sei im Umfang von 558 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen;