8.1. durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie durch unvorsichtiges Überholen (Luzernstrasse, vor der Kreuzung Luzernstrasse/Steinmattstrasse), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./8.8.2.; 8.2. durch Rechtsüberholen (Luzernstrasse, Nähe Bahnunterführung), gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III./8.8.3.; 8.3. durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie durch Überholen eines (linksabbiegenden) Fahrzeuges ohne die Gewissheit zu haben, dass der dafür benötigte Raum frei ist, gemäss Urteilsdispositiv Ziff.