1. der Einstellung von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 24.04.2013 um die Mittagszeit in Egerkingen SO, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I.; 2. der Freisprüche von der Anschuldigung des Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 29.03.2013, evtl. 30. oder 31.03.12013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.; 3. des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfach begangen