Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine Parteikostenentschädigung gemäss einzureichender Kostennote auszurichten. Eventuell sei das amtliche Honorar gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen. Der stv. Generalstaatsanwalt H.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1162 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 13. August 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich