Der Berufungsführer sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 3. Oktober 2014. V. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist. VI.