unter Ausscheidung von 1/8 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten z.L. des Kantons Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang von 1/8 der vorinstanzlichen Verteidigerkosten. III. 5 Der Berufungsführer sei unter Aufhebung des Schuldspruchs wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären der groben Verkehrsverletzung, begangen am 3. Oktober 2014 in Derendingen/SO (Ziffern III./7 des Urteilsdispositivs). IV.