II. Der Berufungsführer sei freizusprechen von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in Buckten BL, z.N. von G.________ (Ziffer III./1/1.3, III./2/2.3 und III./3./3.3 des Urteilsdispositivs). und Der Berufungsführer sei freizusprechen vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, soweit angeblich durch Missachten des Vortritts bei eingeschränkter Sicht begangen auf der Luzernstrasse, Höhe Liegenschaften Nr. 6b/8 (Ziffer 8.1 des Urteilsdispositivs).