4 Anfechtungsobjekts sei später nicht mehr möglich, ausser bei qualifizierten Willensmängeln. Vorliegend handle es sich vielmehr um einen Fehler, als um einen Irrtum. Es seien nicht nur Ziffern genannt worden, sondern auch die Ortschaft und die Namen der Geschädigten. Die Kammer gehe schliesslich davon aus, dass die Berufung bezüglich des Einbruchdiebstahls in Diegten BL als zurückgezogen gelte (pag. 1148).