Es wird Kenntnis genommen von einer weiteren Beschränkung der Berufung, wonach der Schuldspruch wegen Raufhandels nicht mehr angefochten wird. 2) Es wird Kenntnis genommen, dass betreffend die SVG-Widerhandlungen einzig die Ziff. III. 7. und 8.1. des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden. 3) Der Antrag der Verteidigung auf Änderung des Anfechtungsobjekts wird abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass auch die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Fall Diegten BL nicht mehr angefochten werden (Ziff. III. 1.2., 2.2. und 3.2. des erstinstanzlichen Urteils).