_ machte geltend, es handle sich um einen Erklärungsirrtum. Er hätte auch in allen Punkten Berufung erklären und die Berufung an der Verhandlung beschränken können. Betreffend die SVG-Widerhandlungen seien die Ziff. III. 7. und 8.1. des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Zudem werde von der Berufung gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels der Abstand erklärt; dieser Schuldspruch werde nicht mehr angefochten (pag. 1147 f.). Nach geheimer Beratung erging folgender Beschluss (pag. 1148): 1) Es wird Kenntnis genommen von einer weiteren Beschränkung der Berufung, wonach der Schuldspruch wegen Raufhandels nicht mehr angefochten wird.